GGSC widerspricht Gutachten der GftZ zu Altkleidersammlung

Die Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) weist das Ergebnis des Gutachtens zur gewerblichen Sammlung der Kölner Kanzlei Pauly Rechtsanwälte zurück. In der von der Gemeinschaft für textile Zukunft (GftZ) in Auftrag gegebenen „rechtlichen Stellungnahme“ wird ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Voraussetzungen der sogenannten „berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag“ gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern begründet.

Aus Sicht von GGSC lasse sich diese Forderung mit der Formel „Rosinenpicken 2.0“ zusammenfassen. In der Veröffentlichung werde auf eine „rechtliche Stellungnahme“ verwiesen, mit der vermeintliche Zahlungsansprüche gegen örE begründet werden sollen. Zurückgeführt wird der Anspruch auf eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. GGSC hält die vorgebrachte Begründung für falsch, örE sollten daher jegliche Forderungen dieser Art zurückzuweisen, lautet die Empfehlung der Berliner Kanzlei.

Gewerbliche Sammler nehmen nach Paragraf 17 Abs. 2 KrWG eine Ausnahmevorschrift von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch, begründet GGSC ihre Rechtsauffassung. Ein Auftragsverhältnis zum örE sei damit – auch nachträglich – schon systematisch ausgeschlossen. Denn ein Auftragsverhältnis käme nur dann in Betracht, wenn die Entsorgungsunternehmen in Erfüllung der Entsorgungspflicht des örE tätig würden, was gerade nicht der Fall sei.

Auch die Voraussetzungen einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ lägen offensichtlich nicht vor, weil die gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage des Paragraf 17 Abs. 2 KrWG aus eigenem Recht des gewerblichen Sammlers durchgeführt würden, argumentiert GGSC. Die Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung erfolge so auch in freier Entscheidung des privaten Unternehmens: „Wenn sich das Unternehmen dabei in den öffentlichen Straßenraum begibt, was bei Altkleidersammlung mit Containern regelmäßig der Fall ist, muss es auch mit den einhergehenden Widrigkeiten, wie z.B. Fehlwürfen, klarkommen und kann hierfür nicht örE haftbar machen.“

Eigentlicher Hintergrund der Forderung sei die tiefgreifende Krise des Altkleidermarktes, die aktuell eine geringe Nachfrage aufweist und damit mutmaßlich gewinnbringende private Altkleidersammlungen erschwert. Mit den Herausforderungen der Krise müssten auch örE bei der Ausgestaltung des öffentlichen Erfassungssystems und der Ausschreibung von Verwertungsmengen umgehen.

Wenn private Entsorger ihrem Entsorgungsangebot nicht mehr nachkommen können oder wollen, ist es ihnen nach geltendem Recht freigestellt, ihre gewerblichen Sammlungen einzustellen, betont GGSC. Die Aufsichtsbehörde habe die Möglichkeit, den gewerblichen Sammler nach Paragraf 18 Abs. 6 KrWG für einen Mindestzeitraum zur Durchführung zu verpflichten. Ansonsten sei die neue Bundesregierung aufgerufen, die Ausnahmevorschrift der gewerblichen Sammlung zu überprüfen und ggf. zu streichen, um das Rosinenpicken zu beenden.

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