Ein Streckenhändler muss bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen die Identität des Abfallerzeugers offenlegen. Er muss hierzu im Begleitdokument – Anhang VII der europäischen Abfallverbringungsverordnung – die entsprechenden Angaben machen, auch wenn er dadurch Geschäftsgeheimnisse offenlegt. ...
EuGH: Exporteur muss Identität des Abfallerzeugers offenlegen
EuGH lässt Frage der Rechtsgültigkeit des Begleitdokuments unbeantwortet
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