Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren zu einem in Österreich vom Baukonzern Porr geführten Rechtsstreit mit dem Ende der Abfalleigenschaft von Bodenaushubmaterial befasst. Nach Angaben der Rechtsanwaltskanzlei Franßen & Nusser entschieden die Richter dabei zugunsten eines frühen Abfallendes in dem Sinne, dass das ausgehobene Bodenmaterial unter bestimmten Voraussetzungen bereits zum Ausbauzeitpunkt und nicht erst zum Wiedereinbauzeitpunkt das Abfallende erreichen kann. Zudem könne sich Bodenaushub auch als Nebenprodukt qualifizieren (Urteil v. 17.11.2022, Az. C-238/21).
Für Franßen & Nusser dürfte die EuGH-Entscheidung auch in Deutschland erhebliche praktische Bedeutung für den weiteren Umgang mit ausgehobenem Bodenmaterial haben. So eröffneten die Antworten des EuGH rechtssicher Möglichkeiten, Bodenmaterial auch dann als Nicht-Abfall zu qualifizieren, wenn es jenseits der Baustelle verwendet werden soll oder muss, sowie das Abfallende für Bodenmaterial und andere mineralische Ersatzbaustoffe zu bejahen, wenn sie güteüberwacht für eine bestimmte Verwendung hergestellt werden....