Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung beschlossen

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Nach dem Beschluss des Abfallrechtsausschusses der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in dieser Woche ist mit einer Veröffentlichung der neuen Mitteilung 34 bis Ende März zu rechnen.

Die Chancen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Regelungen aus der Gewerbeabfallverordnung sind deutlich gestiegen. Der Abfallrechtsausschuss der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat am Montag die Vollzugshinweise endgültig beschlossen. In den nächsten Wochen müssen noch die LAGA-Vollversammlung sowie die Amtschefkonferenz der neuen Mitteilung 34 zustimmen. Mit einer Veröffentlichung der M 34 könne dann spätestens Ende März gerechnet werden, erklärte Florian Kreil von der Hamburger Umweltbehörde heute im Rahmen der Münsteraner Abfallwirtschaftstage. 

Mit dem finalen Beschluss in dieser Woche hat der Abfallrechtsausschuss (ARA) die fünfzehnmonatigen Arbeiten an der neuen Mitteilung abgeschlossen. Laut Kreil handelt es sich bei der neuen M 34 aber nicht um eine Novellierung der bestehenden Vollzugshinweise, sondern um eine komplette Neufassung.

Verpackte Lebensmittel gelten nicht als getrennt erfasster Bioabfall

Einen Entwurf der neuen Mitteilung hatte der ARA bereits im Juni letzten Jahres in die Verbändeanhörung gegeben. Im Rahmen der Anhörung von insgesamt 111 Verbänden gingen insgesamt 29 Stellungnahmen ein, erklärte der Vorsitzende des Ad-Hoc-Ausschusses zur Überarbeitung der Vollzugshinweise.

Gegenüber dem damaligen Entwurf enthält die nun beschlossene Fassung der M 34 einige Änderungen. So verwies Kreil heute auf eine Klarstellung, wonach in der ersten Stufe einer Kaskadenvorbehandlung keine Gemische zur energetischen Vorbehandlung abgetrennt werden dürften. Die neuen Vollzugshinweise stellten zudem klar, dass verpackte Lebensmittel nicht als getrennt gesammelte Bioabfälle anzusehen sind und diese Abfälle auch getrennt von Bioabfällen zu erfassen sind. Eine Entpackung dieser Lebensmittelabfälle müsse dem Gewerbebetrieb genauso wie dem Verbraucher zugemutet werden können – zumindest in Grenzen, betonte Kreil.

Darüber hinaus habe man auch die Methoden für die Quotenberechnung in der Kaskadenbehandlung noch mal überarbeitet, hieß es weiter. Eine weitere Änderung gegenüber der Entwurfsfassung vom vergangenen Jahr betrifft die Bestätigung der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung der Vorbehandlungsanlage. So müsse sich die Bestätigung nach § 4 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung auf eine konkrete Anlage beziehen. Außerdem sei ein Spinnenbagger am Anlagenbeginn kein Aggregat nach Nummer 3 des Verordnungsanhangs.

Den kompletten Bericht zur finalen Fassung der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung lesen Sie in EUWID Recycling und Entsorgung 8/2019. Der Text steht auch in unserem E-Paper zur Verfügung:

E-Paper - EUWID Recycling und Entsorgung

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