OVG untersagt gewerbliche Sperrmüll-Sammlung

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit zwei gestern ergangenen Urteilen entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unzulässig ist (Aktenz. 20 A 318/14 und 20 A 319/14 vom 26.01.2016).

Das OVG bestätigte damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises, stellt sich aber zugleich gegen zuletzt ergangene Urteile etwa des Verwaltungsgerichts Berlin. Das OVG NRW hat gegen die Urteile Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Anlass des Verfahrens waren zwei Ordnungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieser hatte im November 2012 der Klägerin, einem im Kreis ansässigen gewerblichen Entsorgungsunternehmen, unter anderem die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen" mit der Begründung untersagt, gemischte Abfälle unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Der vollständige Artikel erscheint in EUWID Recycling und Entsorgung 05/2016. Kunden unserer Print- und Online-Angebote können einen ausführlicheren Artikel bereits jetzt kostenlos lesen:

OVG untersagt gewerbliche Sammlung von Sperrmüll

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