HBCD: bvse bringt Einzelfallausnahme der AVV in die Diskussion

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Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) plädiert in einem Schreiben an Bund und Länder dafür, die im Bundesrat vorgenommenen Änderungen der Abfallverzeichnisverordnung zurückzunehmen. Damit schließt sich der bvse der Auffassung des Bundesumweltministeriums und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an, welche sich ebenfalls dafür aussprechen, zur bisherigen Entsorgungspraxis zurückzukehren.

Zudem bringt der bvse die Einzelfallentscheidung der AVV als Alternative in die Diskussion. Demnach können die Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen von einer Regeleinstufung der HBCD-haltigen Dämmstoffabfälle als gefährlicher Abfall absehen.

Im Übrigen rät der bvse zu vier Maßnahmen, um zeitnah den entstandenen Engpass zu entzerren. So sollte bei der Handhabung von Gemischen dem Vorschlag Niedersachsens und Sachsen-Anhalts gefolgt werden. Sofern in Vermischungen die HBCD-haltigen Dämmstoffe nur eine untergeordnete Rolle spielen, seien für das gesamte Gemisch die AVV-Schlüssel für nicht gefährliche Abfälle zu Grunde zu legen.

Des Weiteren sollte den Müllverbrennungsanlagen genehmigt werden, die HBCD-haltigen Dämmstoffe im Gemisch mit anderen ungefährlichen Baumischabfällen unter Beachtung ihrer eigenen Annahmebedingungen in Volumenanteilen bis maximal 30 Prozent wie bisher als ungefährlichen Abfall (170904 oder 191212) thermisch zu verwerten, weil hierbei die Unterschreitung des HBCD-Grenzwertes von 0,1 Prozent sicher gestellt werde.

Entsorger sollen für die Annahme, den Transport, das Lagern und Behandeln von HBCD-haltigen Dämmstoffen ebenso weiterhin die jeweiligen nicht-gefährlichen Abfallschlüssel (170302, 170604, 170904) in Anspruch nehmen können, sofern sie anteilsmäßig untergeordnet sind. Durch Vermischen von Verpackungen könne auch der Abfallschlüssel 150102 betroffen sein.

Schließlich sollen bis zur Entscheidung über eine Regeleinstufung, die die geordneten Entsorgungswege wieder zulässt, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Entsorger kompaktierte Dämmmaterialen auf hierfür genehmigten Flächen für bis zu zwölf Monate zwischenlagern dürfen. Für die Zwischenlagerung schlägt der bvse die Bedingungen vor, die bei Auslaufen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall zusammen mit der Abfallablagerungsverordnung gültig waren.

Der vollständige Artikel erscheint in EUWID Recycling und Entsorgung 41/2016. Kunden unserer Print- und Onlinedienste können den Artikel auch hier lesen:

HBCD-Abfälle: bvse bringt als Alternative Einzelfallausnahme der AVV in die Diskussion

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