Bundesverwaltungsgericht: Sperrmüll ist nicht überlassungspflichtig

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, vielmehr kann er auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden (BVerwG 7 C 26.16 und 7 C 30.17 vom 23. Februar 2018). Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, die über die Schwarze bzw. Graue Tonne gesammelt werden. Zu denen gehört Sperrmüll nicht, stellte das BVerwG klar.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zuvor im Berufungsverfahren die Frage bejaht, dass es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von Paragraf 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handele, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind. Dieser Rechtsauffassung sind die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig offenbar nicht gefolgt.

Einen ausführlichen Bericht zu diesem Thema lesen Sie in der kommenden Woche in EUWID Recycling und Entsorgung 09/2017.

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