Einwegpfand: Gericht verurteilt Discounter zur Rücknahme

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in einem Verfahren zur Einhaltung der Pfandpflicht einen Erfolg erzielt. Das Landgericht Düsseldorf hat den Non-Food-Discounter Action per Urteil verpflichtet, pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen aus dem eigenen Sortiment unentgeltlich zurückzunehmen und das erhobene Pfand zu erstatten (Aktenzeichen 38 O 71/25). 

Die DUH hatte in drei Filialen des Unternehmens in Berlin und im baden-württembergischen Rielasingen testweise versucht, bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen zurückzugeben. Nach Verbandsangaben verweigerten die Märkte sowohl die Rücknahme als auch die Auszahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Pfands von 25 Cent. Da die jeweiligen Getränke im Sortiment geführt wurden, sah die Umwelthilfe darin einen Verstoß gegen die Rücknahmepflicht des Verpackungsgesetzes und erhob Klage.

Das Gericht folgte dieser Bewertung und bestätigte die Pflicht des Händlers zur Rücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen, wenn entsprechende Produkte angeboten werden. Die DUH bezeichnete dies als wichtigen Beitrag zur Sicherung der Funktionsweise des Pfandsystems. Dieses sei seit mehr als 20 Jahren ein zentraler Baustein gegen Vermüllung und erreiche Rücklaufquoten von über 98 Prozent.

DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kritisierte das Verhalten des Discounters. Action habe sich gegenüber Unternehmen, die die Pfandpflicht vollständig umsetzen, „einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft“. Dass das Unternehmen „gerichtlich dazu verurteilt werden musste, sich an geltendes Recht zu halten“, spreche nach Darstellung der DUH „Bände“.

Der Umweltverband kündigte an, auch künftig stichprobenartig Filialen großer Handelsunternehmen zu überprüfen und Verstöße gegen Rücknahme- oder Auszahlungspflichten weiterhin gerichtlich zu verfolgen.          

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