Dilemma bei Bargeldgeschäften für Betreiber von Schrottplätzen durch Datenschutz

BDE fordert vom Bundesfinanzministerium rechtssichere Lösung

Schrottplatzbetreiber können beim Ankauf von Metallschrott mit dem Datenschutz in Konflikt kommen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft fordert deshalb vom Bundesfinanzministerium rechtssichere Rahmenbedingungen. Anlass ist, dass die bisherige Praxis bei Bargeschäften seitens der Landesbeauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen in Frage gestellt wird.

Schrottanlieferungen werden häufig auf Basis von Bargeld abgewickelt. Das betrifft sowohl größere gewerbliche Zwischenhandler, z.T. auch über deren Bevollmächtigte, als auch Kleinmengen von Privatpersonen, die an den Schrottplätzen gegen Barauszahlung angekauft werden. Wegen der nicht auszuschließenden Steuerunehrlichkeit von Anlieferern in der Schrottbranche müssen sich Schrottplatzbetreiber Gewissheit über die Identität des Lieferanten verschaffen sowie bei Vorliegen entsprechender Verdachtsanzeichen von der Transaktion absehen. Die Identität der Anlieferer bzw. des Empfängers etwaiger Barzahlungen lässt sich rechtssicher letztlich nur mit einer Kopie des jeweiligen Personalausweises gegenüber den Finanzbehörden dokumentieren, was in der Praxis auch erfolgt. Fehle die Ausweiskopie, hätten Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen die Benennung des Zahlungsempfängers zurückgewiesen.

An der bisherigen Praxis wird nun von der Landesbeauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit Nordrhein-Westfalen gerüttelt, was letztlich zu einem Dilemma für die Schrottbranche führt....

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