Die Clearingstelle EEG|KWKG hat einen Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 39g Abs. 6 EEG 2023 veröffentlicht. Darin präzisiert sie, wie die gesetzlich vorgesehene Begrenzung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen im Rahmen von Ausschreibungen zu berechnen ist. Der Anwendungsbereich ist technologieoffen: Erfasst sind alle bestehenden Biomasseanlagen im Sinne des EEG, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten haben – neben Biogasanlagen damit auch Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse wie Holzheizkraftwerke. Ziel der Vorschrift ist es, den im Zuschlagsfall maßgeblichen anzulegenden Wert an den historischen Erlösen der Anlage auszurichten und überhöhte Gebote zu vermeiden....
Clearingstelle konkretisiert Begrenzung des anzulegenden Wertes bei Biomasseanlagen
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