
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 20. November 2024 einen Eilantrag des Baustoffkonzerns Heidelberg Materials abgelehnt (Az. 8K 3540/23). Das Unternehmen hatte sich gegen die Einstufung von bei der Zementproduktion in seinem Werk Schelklingen anfallendem Bypass-Staub als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gewehrt. Die Entscheidung betrifft sowohl den reinen Bypass-Staub als auch das daraus entstehende Staub-Gemisch, das von Heidelberg Materials teilweise zur Herstellung von Spezialbindemittel weiterverwendet wird.
Das Regierungspräsidium Tübingen hatte im Juni 2023 festgestellt, dass der Bypass-Staub aufgrund hoher Schadstoffkonzentrationen an Blei, Cadmium und Chlor als Abfall einzustufen sei. Diese Belastungen würden auch durch Vermischung mit Rohmehl nicht ausreichend reduziert, um das Ende der Abfalleigenschaft zu erreichen. Die derzeitige Verwendung des Staub-Gemischs – jedenfalls in Spezialbindemitteln – sei somit abfallrechtlich unzulässig, weil sie zu einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf führe.
Hiergegen erhob das Zementwerk Klage vor dem VG Sigmaringen und stellte ferner einen Eilantrag. Heidelberg Materials sieht in dem Staub-Gemisch ein Nebenprodukt, weil dieses im weiteren Produktionsprozess – auch aufgrund seiner günstigen Eigenschaften – weiterverwendet werden könne und werde. Jedenfalls ende die Abfalleigenschaft nach Einbringung in das jeweilige Endprodukt, argumentiert der Baustoffkonzern.
Gericht: Bypass-Staub fällt zwangsläufig an und ist im Ergebnis unerwünscht
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schloss sich jedoch der Sichtweise des Regierungspräsidiums an. In einer kurz vor Weihnachten veröffentlichten Pressemitteilung begründet das Gericht die Abfalleigenschaft von Bypass-Stäuben mit seiner zwangsläufigen Entstehung im Zementherstellungsprozess und seiner unerwünschten Natur. Auch die Einstufung als Nebenprodukt gemäß § 4 KrWG schloss das Gericht aus, da eine Weiterverwendung – jedenfalls in Spezialbindemitteln – schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben könne.
Weiter bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Regierungspräsidiums, das Staub-Gemisch regelmäßig zu beproben. Rechtswidrig sei hingegen die Beprobung des reinen Bypass-Staubs, da dies aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wie das Gericht auf Nachfrage informierte, hat Heidelberg Materials Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt. Über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ebenfalls noch anhängige Klage im Hauptsacheverfahren (Az. 8K 1811/23) werde die Kammer zu gegebener Zeit entscheiden.
Das Zementwerk Schelklingen produziert täglich rund 5.000 Tonnen Zementklinker. Im Sinne seiner Nachhaltigkeitsziele setzt Heidelberg Materials dabei verstärkt auf den Einsatz alternativer Rohstoffe wie Gießereialtsand sowie von Ersatzbrennstoffen wie Gewerbe- und Siedlungsabfällen, Altreifen und Klärschlämmen. Dies erhöht neben den Schadstoffen Cadmium und Blei allerdings auch den Chloreintrag im Ofensystem.
Um das Chlor auszutragen, nutzt der Baustoffkonzern ein spezielles Bypass-System. Der Bypass-Staub wird hinter der Brennkammer abgezogen und mit einem Rohmehl versetzt. Rund 80 Prozent des anfallenden Rohmehl-Gemischs werden dem Endprodukt Zement zugesetzt. Der Rest findet teils Verwendung in Spezialbindemitteln, teils wird er an Schwesterwerke oder andere Verwender abgegeben. Rund neun Prozent des Gemischs entsorgt das Zementwerk Schelklingen als Abfall.


