
Die neue Ökodesignverordnung der EU aus dem Jahr 2024 verbietet die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Welche Produkte von diesem Zerstörungsverbot ausgenommen werden können, will die EU-Kommission in einer Umsetzungsverordnung regeln. Aus Sicht des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) besteht im Entwurf der EU-Behörde „erheblicher Überarbeitungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung der Ausnahmen“.
Eric Rehbock, der Hauptgeschäftsführer des Verbands, begrüßt das Verbot als einen „Schritt hin zu einer konsequenten Umsetzung der europäischen Abfallhierarchie“. Doch die Priorisierung von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung muss aus Sicht des bvse in der geplanten delegierten Verordnung der Kommission noch klarer herausgestellt werden. Vor allem müsse sie verdeutlichen, dass die Abfallhierarchie zwingend auf unverkaufte Konsumgüter anzuwenden sei „und nicht etwa die direkte Vernichtung erlaubt sein darf, solange eine Wiederverwendung oder ein Recycling möglich ist“.
Der Verband sieht deshalb die systematische Anordnung der Ausnahmen in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs kritisch. Dort würden verschiedene Ausnahmegründe für die Vernichtung aufgelistet und erst an letzter Stelle werde auf die Möglichkeit hingewiesen, unverkaufte Konsumgüter der Abfallbehandlung zuzuführen, wenn kein Markt oder keine Nachfrage mehr bestehe.
Aus Sicht des bvse steht dieser Aufbau im Widerspruch zur Logik der Abfallwirtschaft: „Die Vorbereitung zur Wiederverwendung darf nur dann entfallen, wenn die Wiederverwendung oder Weiterverwendung nachweislich unmöglich ist – etwa, weil für das zurückgewonnene Produkt kein Markt besteht.“ Das müsse der Regelfall sein, von dem nur bei Vorliegen der in Artikel 2 genannten Ausnahmen abgewichen werden darf, so der Verband.
Pflicht zur Einbindung zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe
Der Verband empfiehlt deshalb, die Vorbereitung zur Wiederverwendung an den Anfang von Artikel 2 der Verordnung zu stellen und als Grundsatz zu formulieren. Außerdem sollte „als Mindeststandard für ein funktionierendes Stoffstrommanagement“ die Übergabe der unverkauften Produkte an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe verpflichtend vorgeschrieben werden. „Nur diese verfügen über das erforderliche Know-how und die Marktkenntnis, um über eine sachgerechte und rechtssichere Verwertung oder Entsorgung zu entscheiden“, so der bvse. Nur in nachweislich begründeten Ausnahmefällen sollte die direkte Vernichtung gestattet werden.
„Diese Forderung ist nicht nur abfallrechtlich, sondern auch ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll“, argumentiert der Verband weiter. „Die Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung hat nachweislich geringere Umweltfolgen als die Vernichtung – und sie schafft zudem Marktanreize für Sekundärprodukte“.
Aufbewahrungsfrist für Dokumentation auf drei Jahre begrenzen
Die vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Dokumente, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern belegen, sind ein weiterer Kritikpunkt für den bvse. Der Verordnungsentwurf sehe hier eine Frist von zehn Jahren vor. Der Verband hält diesen Zeitraum für „überzogen und praxisfern“. Auf nationaler Ebene gelte für die Nachweise für die Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren. Dieser Zeitrahmen habe sich bewährt und sollte auch auf europäischer Ebene übernommen werden.
„Ein zu langer Dokumentationszeitraum belastet Unternehmen unnötig, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine verlängerte Frist in Bezug auf Transparenz oder Kontrolle tatsächlich bringt“, so bvse-Hauptgeschäftsführer Rehbock.



