bvse beklagt veränderte Vollzugspraxis bei gewerblichen Altgeräten

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Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) hat die von einigen Behörden geänderte Vollzugspraxis des ElektroG im Umgang mit Altgeräten aus dem Gewerbebereich scharf kritisiert. Behörden in Nordrhein-Westfalen und Hessen hätten Entsorgungsbetriebe darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Gewerbe und der Industrie angeblich verboten ist, erklärte der Verband heute.

Die dabei zu Grunde gelegte Rechtsauffassung bezeichnete der bvse als falsch. Die Justiziarin des Verbandes, Eva Pollert, erklärte: „Eine generelle Überlassungspflicht gewerblicher Altgeräte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gibt es auf der Grundlage des ElektroG nicht." Pollert verweist darauf, dass private Unternehmen natürlich im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE), Vertreibern und Herstellern Altgeräte erfassen dürfen.

Darüber hinaus bestehe nach geltendem Recht auch keine Verpflichtung der  örE, die Geräte anzunehmen. Außerdem fehle es den örE und ihren kommunalen Unternehmen oftmals auch am nötigen Know-how zur fachgerechten Demontage und zum Transport der teilweise komplexen Anlagen.

Der bvse warnt daher davor, die bewährte Arbeitsteilung auszuhebeln, nach der die Altgeräte aus privaten Haushalten im Rahmen des EAR-Systems von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und die gewerblichen Geräte von privaten Entsorgungsunternehmen erfasst werden. Dies stelle nicht nur die gesamte Systematik der bestehenden Elektroaltgeräteentsorgung in Deutschland auf den Kopf, sondern widerspreche auch der Grundwertung der in § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Überlassungspflichten, kritisiert Klaus Müller, Vorsitzender des bvse-Fachverbandes Schrott, E-Schrott- und Kfz-Recycling.

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