Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Aktenzeichen: BVerwG 7 C 19.18 vom 8. Juli 2020). Geklagt hatte der Wasserverband Emschergenossenschaft. Von 1965 bis 1999 betrieb die Emschergenossenschaft auf dem ...
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterliegt dem Abfallrecht
Wasserrecht nach Kläranlagen-Stilllegung nicht mehr anzuwenden
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