Bundesverwaltungsgericht erklärt unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers für zulässig

Ein Sonderabfalllager darf ohne vorherige Ankündigung durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde kontrolliert werden. Dabei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden. Das hat letzte Woche das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 7 C 1.22) und damit ein im vergangenen Jahr gefälltes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Betreiberin eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Sonderabfall-Zwischenlagers in Nordrhein-Westfalen hatte Anfang 2019 erfolgreich vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht gegen eine im Jahr zuvor erfolgte unangekündigte Kontrolle des Betriebsstandorts geklagt. Ihrer Ansicht nach fehlte es für das Betreten der Anlage und für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster sah die Sache allerdings anders und wies die Klage im November 2021 ab. Nach Ansicht der Richter war die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich zudem die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.

Die Revision gegen dieses OVG-Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Die Leipziger Richter verweisen auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die Betreiber von Anlagen verpflichtet sind, Angehörigen der zuständigen Überwachungsbehörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus.

Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen seien regelmäßig auch verhältnismäßig. So entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen sei. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers seien hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen sei regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen, erläutert das Gericht in einer Pressemitteilung.

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