Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums über den „Ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz“ sorgt offenbar für erhebliche Unsicherheit bei den Betreibern von Biomasse(heiz)kraftwerken wie auch bei den Altholzaufbereitern. Laut dem BMF-Schreiben vom 17. April ist der ermäßigte Satz von sieben Prozent Umsatzsteuer bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz anzuwenden, wobei Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen sind, „wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind“....
BMF-Schreiben sorgt für Unsicherheit bei Umsatzbesteuerung von Holzhackschnitzeln
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