BioStNachV: BAV sieht Klarstellungsbedarf

Laut dem vom Bundesumweltministerium in die Verbändeanhörung gegebenen Referentenentwurf zur Ersten Änderungsverordnung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) haben Betreiber von Bioenergieanlagen voraussichtlich ein halbes Jahr länger Zeit, die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen, ohne ihre EEG-Vergütung zu riskieren. Bis Mitte dieser Woche hatten die betroffenen Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zwar wird diese Firstverlängerung bis Ende 2022 seitens des Bundesverbandes der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) begrüßt. Allerdings ist nach Auffassung des BAV für den Stoffstrom Altholz ohnehin keine Lieferkettenzertifizierung erforderlich. Vielmehr sei eine Ausnahme in der BioSt-NachV erforderlich: „Bezugnehmend auf die mit Ihrem Haus geführten Gespräche und die ausgetauschte Korrespondenz sollte bei dem Anwendungsbereich des § 3 BioSt-NachV und insbesondere im Rahmen seiner Ausnahmetatbestände klargestellt werden, dass Stoffströme wie Altholz nicht unter die Verpflichtung zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der BioSt-NachV fallen“, heißt es in der Stellungnahme des BAV.

Nach dem Rechtsverständnis des BAV sei der Verordnungsgeber einer solchen Zertifizierungs-ausnahme für Altholz durch die Einführung des Paragrafen 3 Abs. 4 BioSt-NachV bereits nachgekommen. Allerdings hätten die „konkrete Auslegung der Vorschrift und die Anforderungen an die Darlegung zu erheblicher Verunsicherung geführt. Wirtschaftsteilnehmer entlang der gesamten Verwendungs- und Nachweiskette sind sich im Unklaren darüber, ob und wie Nachhaltigkeitszertifizierungen für Altholz zu erbringen sind.“

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsnachweise

Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsnachweise spricht sich der BAV für eine Klarstellung aus. Seien etwa keine Anforderungen der Lieferkettenzertifizierung und des Nachweises der CO2-Bilanz zu erfüllen, könne der Nachweis hierfür durch einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister und einen geeigneten Nachweis der eingesetzten Biomasse erfolgen, so der BAV-Vorschlag. Denkbar hierfür ein Nachweis durch bereits vorhandene, branchentypische Dokumentationssysteme wie Einsatzstofftagebücher, Massenbilanzen oder die Bestätigung der Biomasse-Brennstoff-Lieferungen unter Angabe der Abfallschlüsselnummern.

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