BGH: Mieter müssen Kontrolle der Mülltrennung mitbezahlen

Lässt ein Vermieter die korrekte Mülltrennung durch einen Dienstleister kontrollieren, darf er die Kosten dafür auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses „Behältermanagement“ im Jahr 2018 etwas mehr als zwölf € zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren.

Laut BGH fällt dieser Service unter „Müllbeseitigung“ – und die Kosten dafür dürfen nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei aber weit auszulegen. Dass der Dienstleister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Mülltrennen nicht an die Vorschriften hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe keine Rolle.

Der BGH wies somit die Revision der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin aus dem letzten Jahr zurück. (dpa / eigener Bericht)

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