Bei Altkleidersammlung keine Pflicht zur jährlichen Nennung der Containerstandplätze

VG Augsburg: Derartige Auflage nicht vom Kreislaufwirtschaftgesetz gedeckt

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Eine gewerbliche Altkleidersammlung kann nicht mit der Auflage genehmigt werden, dass der Sammler jährlich der Genehmigungsbehörde eine Liste seiner Containerstandplätze sowie Sammelmenge und Verwertungswege offenlegt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg hervor (Au 6 K 13.200 vom 30.08.2013). ...

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