BDE fordert Korrekturen an Gefahrstoffverordnung

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) fordert Änderungen am Novellierungsentwurf der Gefahrstoffverordnung. Das geht aus einem umfangreichen Schreiben an das Bundesarbeitsministerium zum „Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ hervor.

Wichtigster Punkt der Stellungnahme für die Entsorgungsbranche ist der neue Paragraf 5, Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung. Dieser legt den rechtlichen Grundstein, um den Auftraggeber bzw. Bauherrn im Vorfeld einer Beauftragung verpflichten zu können, sämtliche Informationen zu Art und Umfang vorhandener Gefahrstoffe zu ermitteln und diese dem Auftragnehmer zu übergeben.

Der BDE gegrüßt die Änderung in Paragraf 5 zwar grundsätzlich und fordert eine zügige Umsetzung. Positiv sei hervorzuheben, dass die Regelungen auch für private Haushalte gilt und mithin auch bei sogenannten Kleinmengen nicht auf die Anwendung der Regeln verzichtet werden solle.

Dringenden Korrekturbedarf verortet der BDE allerdings hinsichtlich des konkreten Adressaten der Rechtsnorm. Nach der bisherigen Formulierung werden besondere Informations- und Mitwirkungspflichten demjenigen auferlegt, der „Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst“. Der tatsächliche, konkrete Adressat dieser Pflicht sei mit dieser Formulierung jedoch nicht eindeutig bestimmt, kritisiert der BDE. Der Veranlasser könne der Bauherr bzw. Auftraggeber sein, es könne sich jedoch auch um einen Investor handeln, der keinerlei direkten Bezug zum eigentlichen Planungs- und Bauprozess habe. Hier besteht dem BDE zufolge dringender Handlungsbedarf, wenn die Verordnung an dieser Stelle nicht ins Leere laufen soll.

Da allein schon vergaberechtlich eine Bauleistung richtig, vollständig, verständlich und hinreichend klar beschrieben und ausgeschrieben werden muss, sei es zwingend geboten, dass bei den entsprechenden Bauwerken eine Schadstofferkundung vor der Auftragserteilung an ausführende Firmen durchgeführt wird, um die erforderliche Leistungsbeschreibung nach den oben genannten Kriterien ordnungsgemäß durchführen zu können. Daher empfiehlt der BDE dringend, im Interesse einer hinreichenden Rechtsklarheit und in Anlehnung an das Vergaberecht bzw. die Verdingungsordnung für Bauleistungen die Formulierung in dem kritisierten Paragrafen 5 dahingehend zu ändern, dass sich die Norm an denjenigen richtet, der die Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen „beauftragt“ anstatt nur „veranlasst“.

Mit dieser Konkretisierung werde durch den Bezug zum Bau- und Vergaberecht sichergestellt, dass der Bauherr seiner Informations- und Erkundungspflicht zur Beschreibung und der Definition der Art und des Umfangs der konkreten Bauleistung vor der Beauftragung nachkommt.

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