Ein Grundstückstückseigentümer in Brandenburg muss seinen Müllbehälter auch weiterhin am 130 Meter entfernten Hauptzug der Straße zur Entleerung bereitstellen und nicht an seinem Grundstück, das am Ende einer Stichstraße liegt. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem ...
Aufstellen der Mülltonne auch in 130 Meter Entfernung vom Grundstück zumutbar
Besondere Lage rechtfertigt stärkere Pflicht zur Mitwirkung
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