Ein Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen ist nicht zwangsläufig dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zu Beseitigung zu überlassen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gelangte zu der Auffassung, dass die Verbrennung des Abfallgemischs zweier ...
Abfallgemisch aus Trierer Kliniken kann in Mainz energetisch verwertet werden
OVG Koblenz hält selbst kleinere Mengen biologischer Abfälle für akzeptabel
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels