Zwei neue Gutachten zur gewerblichen Sammlung

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Rechtzeitig zur Anhörung des Bundestags-Umweltausschusses zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 19. September sind zwei neue Gutachten zu gewerblichen Sammlungen und Überlassungspflichten vorgelegt worden.

Im Auftrag des BDE kommen die Autoren Markus Figgen und Rebecca Schäffer von der Kölner Kanzlei Avocado zu dem Ergebnis, dass der Gesetzesentwurf bereits alle Spielräume für Überlassungspflichten bei Abfällen aus privaten Haushalten ausschöpft, die das Europarecht bereithält. Der Gesetzgeber solle für getrennt erfasste verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gänzlich Abstand nehmen und gewerbliche Sammlungen einschränkungslos zulassen, raten die Autoren weiter.
Zu einem anderen Ergebnis kommt ein neues Gutachten der Kanzlei GGSC für die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung (ASA). Darin wird die Argumentation der Bundesregierung gegen die Empfehlungen des Bundesrates kritisiert. In dem Gutachten wird insbesondere den Vorbehalten der Regierung gegen die Beibehaltung des engen Sammlungsbegriffs widersprochen, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Altpapierurteil formuliert wurde. Das Argument der Regierung, dieser enge Sammlungsbegriff sei verfassungsrechtlich problematisch, da die Regelung des Bundesrates ohne jede Übergangsfrist in den Bestand bereits praktizierter Sammlungssysteme eingreife, lässt Rechtsanwalt Hartmut Gaßner von GGSC nicht gelten. Der Sammlungsbegriff des Bundesrates schaffe keine neue Rechtslage, sondern übernehme lediglich die Konkretisierung des Sammlungsbegriffs im geltenden Abfallgesetz durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine verfassungsrechtliche Rückwirkungsproblematik bestehe daher schon im Ansatz nicht. Im Übrigen bleibe auch mit dem Sammlungsbegriff des Bundesrates noch ein relevanter Tätigkeitsspielraum für private Sammelunternehmen.

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