VerpackDG: Umweltministerium und bvse bewerten § 32 des Entwurfes unterschiedlich

bvse erwartet bei gewerblichen Verpackungen eine Klarstellung

Zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Entsorgerverband bvse bestehen unterschiedliche Einschätzungen zur Auslegung des geplanten Verpackungsrechts-Durchführungsgesetzes (VerpackDG). Anlass ist eine Stellungnahme des Ministeriums zur EUWID-Berichterstattung, zu der sich der bvse nun erneut geäußert hat.

Im Kern geht es dabei vor allem um die Wirkung von § 32 des Gesetzentwurfes. Der bvse befürchtet durch diese Regelung die Gefahr einer marktbeherrschenden Struktur. So gefährde die geplante Verpflichtung für Hersteller, sich auch für gewerbliche Verpackungen zu einer zentralen Organisation zusammenzuschließen und eine unentgeltliche Rücknahme zu gewährleisten, ein bislang bewährtes und gut funktionierendes System. Der bvse wies darauf hin, dass derzeit die Entsorgung und Verwertung von Gewerbe- und Industrieverpackungen nach einem eingespielten Prinzip funktioniert: Die Anfallstellen beauftragen und bezahlen ein Entsorgungsunternehmen direkt für Abholung und Verwertung. Je nach vertraglicher Regelung erhalten sie die Kosten vom Hersteller ganz oder teilweise erstattet.

Ministerium: Keine Pflicht zur Zentralisierung

Das Ministerium stellt hierzu klar, dass § 32 VerpackDG-E keine Verpflichtung für Hersteller enthalte, sich zu einer zentralen Organisation zusammenzuschließen. Für gewerbliche, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen bleibe das bestehende System grundsätzlich erhalten. Die Herstellerpflichten seien weiterhin in § 30 geregelt und entsprächen weitgehend § 15 des geltenden Verpackungsgesetzes. Hersteller könnten weiterhin individuelle Vereinbarungen mit Vertreibern, Endabnehmern und Entsorgungsunternehmen treffen.

Neu sei lediglich, dass § 30 Absatz 6 VerpackDG-E ausdrücklich vorsehe, dass Hersteller ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung auch durch sogenannte „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“ erfüllen lassen könnten. Diese Möglichkeit habe bereits unter dem bisherigen Recht bestanden, werde nun jedoch mit Blick auf die Umsetzung der PPWR ausdrücklich normiert. Die vorgesehenen Zulassungsverfahren seien bewusst niedrigschwellig ausgestaltet und könnten vollständig automatisiert erfolgen.

Auch die Kritik des bvse an § 22 Absatz 4 VerpackDG-E weist das Ministerium zurück. Die Regelung zur Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungsstrukturen sei nicht neu, sondern entspreche wortgleich der bestehenden Vorschrift im Verpackungsgesetz.

bvse: Kernproblem bleibt unbeantwortet

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