
Die Hoffnungen der Entsorgungswirtschaft auf eine stärkere Förderung der Kreislaufwirtschaft im neuen Vergaberecht haben sich vorerst nicht erfüllt. Eine Empfehlung des Bundesratsumweltausschusses, wonach bei der Vergabe öffentlicher Aufträge spezifisch umweltbezogene Aspekte wie die Recyclingfähigkeit und der Einsatz von Rezyklaten zu berücksichtigen seien, fand in der Abstimmung der Länderkammer zum Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes am Freitag keine Mehrheit. Allerdings scheiterte auch eine vom Innen- und Finanzausschuss eingebrachte Empfehlung, Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der öffentlichen Beschaffung zu streichen.
Wie berichtet, hatte das Bundeskabinett Anfang August einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Damit soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden und so insbesondere die Realisierung dringlicher, vom Sondervermögen Infrastruktur finanzierter Vorhaben unterstützen.
Aus Sicht der Entsorgungswirtschaft setzt der Regierungsentwurf allerdings zu wenige gezielte Anreize für eine Transformation der Wirtschaft hin zu einer echten Kreislaufwirtschaft. Nach der Vorstellung des ersten Referentenentwurfs zur Vergaberechtsnovelle kritisierte der Bundesverband der Entsorgungswirtschaft (BDE) insbesondere die Streichung des ursprünglich geplanten neuen §120a GWB. Dieser war Bestandteil des gescheiterten Vergaberechtstransformationsgesetzes 2024 und sah vor, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen verstärkt auf soziale und umweltbezogene Aspekte achten sollen.
Regelung zur Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung bleibt bestehen
Im Bundesrat warb der Umweltausschuss nun vergeblich um die Wiederaufnahme genau dieses Paragraphen. Dafür bleibt eine andere von der Regierung geplante und von der Entsorgungswirtschaft begrüßte Neuerung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestehen. Durch eine Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 113 GWB soll die Bundesregierung ermächtigt werden, Regelungen zu „verpflichtenden Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen“ zu treffen. Aus BDE-Sicht ist dies eine semantisch und inhaltlich bedeutsame Änderung, da sie verdeutliche, dass Klimafreundlichkeit über die reine Leistung hinaus als verbindliche Anforderung bei Vergaben zu etablieren sei.
Der Finanz- und der Innenausschuss des Bundesrates hatten sich in diesem Punkt gegen den Regierungsentwurf gestellt und warnten vor einer Einschränkung der Handlungsspielräume öffentlicher Auftraggeber. Ihre Empfehlung, den entsprechenden Absatz im Gesetzentwurf wieder zu streichen, fand im Plenum aber keine Mehrheit, ebenso wenig wie ein weiterer Vorstoß des Umweltausschusses, neben der Klimafreundlichkeit auch die Ressourcenschonung und Kreislaufführung durch verpflichtende Anforderungen in § 113 GWB zu stärken.
Die Beschlussdrucksache des Bundesrates ist hier abrufbar. Im nächsten Schritt wird der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten.



