Tübingen: Verpackungssteuer bleibt

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Die Verpackungssteuer in Tübingen wird weiterhin erhoben. Das hat der Gemeinderat vorige Woche mehrheitlich beschlossen. Damit bleiben Tübinger Betriebe, die in Einweg verpackte Gerichte und Getränke für den Sofortverzehr verkaufen, steuerpflichtig.

Bis zur Entscheidung über die Revision am Bundesverwaltungsgericht zieht die Stadtverwaltung die Steuer aber noch nicht ein. Die Betriebe erhalten noch keinen Festsetzungsbescheid, können aber Vorauszahlungsbescheide beantragen – beispielsweise, wenn sie aus steuerlichen Gründen Vorauszahlungen leisten möchten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer für ungültig erklären, erhalten die Betriebe das Geld entsprechend ihrer Vorauszahlungen zurück. 

Die umstrittene Steuer gilt seit dem 1. Januar. Einwegverpackungen werden mit jeweils 50 Cent besteuert, für Einwegbesteck sind es 20 Cent. Zahlen müssen die Steuer unter anderem Gaststätten und Restaurants, Cafés und Imbissläden, Bäckereien und Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen, die in Einwegverpackungen Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ verkaufen. 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Tübinger Verpackungssteuer im März nach der Klage einer Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette für ungültig erklärt. Dagegen hat die Universitätsstadt Tübingen auf Beschluss des Gemeinderats Revision bei Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.

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