Regierung beschließt neues Verpackungsgesetz mit Änderungen

Fünf-Euro-Abgabe für Prävention kommt nicht

Das Bundeskabinett hat heute das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht um und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz vollständig. Der Kabinettsentwurf bestätigt zwar die Grundarchitektur des Referentenentwurfs vom November, enthält jedoch mehrere materielle Änderungen. Am Anschluss erfolgt die europarechtliche Notifizierung. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt.

Unter anderem wird die geplante Präventionsorganisation, an die Hersteller fünf € je Tonne Verpackung zur Finanzierung entrichten sollten, gestrichen. Zahlreiche Wirtschaftsverbände hatten diesen Plan massiv kritisiert, der eine Belastung von jährlich fast 90 Mio € bedeutet hätte. Nun werden Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sowie Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, verpflichtet Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und entsprechenden Abfällen zu ergreifen, indem sie selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen oder Maßnahmen Dritter fördern. Zudem wird die im Referentenentwurf noch vorgesehene ausdrückliche Ausweitung der Sammlungspflicht der dualen Systeme auf den öffentlichen Raum nicht weiter verfolgt. Ergänzend verschärft der Entwurf die Anforderungen an Sachverständige durch neue Unvereinbarkeitsregelungen.

Die EU-Verpackungsverordnung gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nationale Regelungen sind insbesondere dort erforderlich, wo organisatorische Zuständigkeiten, Registerpflichten, Sanktionsmechanismen und Vollzugsfragen zu klären sind. Mit dem VerpackDG wird das Verpackungsgesetz vollständig aufgehoben und durch eine neue Systematik ersetzt, die eng an die europäische Struktur angelehnt ist. Das Grundprinzip der erweiterten Herstellerverantwortung bleibt erhalten. Die dualen Systeme, die Pfandpflicht sowie die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) werden fortgeführt, jedoch neu strukturiert und in das unionsrechtliche Gefüge eingebettet.

Übergangsregelung für 2026

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