
Der Bundestag wird noch im Januar über die geplanten Änderungen an der Gewerbeabfallverordnung abstimmen. Trotz der bevorstehenden Neuwahl im Februar hat es die Novelle noch auf die Tagesordnung der letzten vollen Sitzungswoche Ende Januar geschafft. Eine Debatte über die Anpassungen an der umstrittenen Verordnung ist aber nicht vorgesehen. Das Plenum soll lediglich über die Beschlussempfehlung des für das Vorhaben federführenden Umweltausschusses abstimmen. Der Bericht des Ausschusses liegt noch nicht vor.
Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf Ende November beschlossen. Im Bundesumweltministerium hofft man auf einen Abschluss des Verfahrens bis zum Sommer. Der Bundestag muss dabei nur beteiligt werden, aber nicht explizit zustimmen. Etwaige Änderungen am Kabinettsentwurf können nur mit Mehrheit beschlossen werden – angesichts der gegenwärtigen Mehrheitsverhältnisse ist das aber unwahrscheinlich.
Sollte die Verordnung wie geplant Ende Januar den Bundestag passieren, ist der Bundesrat am Zug. In der Länderkammer wird das Vorhaben wahrscheinlich im März beraten. Dort ist dann zumindest in einigen Punkten mit deutlichem Widerspruch zu rechnen. So haben die Umweltminister der Länder auf ihrer Konferenz Ende November festgestellt, dass es zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung noch „erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf“ gibt.
Im Anschluss daran muss sich dann die neue Regierung mit dem Vorhaben beschäftigen und auch der Bundestag muss erneut beteiligt werden. Parallel hat die Bundesregierung den Entwurf bereits Anfang Oktober der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt – hier läuft die Frist am 7. Januar ab. In Kraft treten soll die Novelle der Gewerbeabfallverordnung nach Planungen des Bundesumweltministeriums dann am 1. Juli 2026 und somit ein halbes Jahr später als ursprünglich geplant.
Die Novelle sieht unter anderem neue behördliche Überwachungspläne und Vorgaben für eine Mindestanzahl von Kontrollen bei Gewerbebetrieben durch die zuständigen Behörden vor. Auch die Müllverbrennungsanlagen sollen in das Kontrollregime einbezogen werden und die bei ihnen angelieferten Abfälle zumindest stichprobenweise in Augenschein nehmen. Eine weitere Änderung betrifft die Begrenzung der Kaskadenbehandlung von Gewerbeabfällen auf maximal zwei hintereinander geschaltete Anlagen.



