Neue Gefahrstoffverordnung tritt noch dieses Jahr in Kraft

Lange wurde um die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen gerungen. Letzten Mittwoch hat die Bundesregierung die Novelle nun final verabschiedet. Die Verordnung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Wie das federführende Bundesarbeitsministerium (BMAS) mitteilt, werden die neuen Regelungen somit noch in diesem Jahr in Kraft treten. Für einige neue Bestimmungen, etwa zum Nachweis der Sach- und Fachkunde für Asbesttätigkeiten, wird es mehrjährige Übergangsfristen geben.

BMAS: „Meilenstein für den Arbeitsschutz“

„Als einen Meilenstein für den Arbeitsschutz“ wertet das Arbeitsministerium die beschlossenen Änderungen an der Gefahrstoffverordnung. Insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserregenden Stoffen markierten die neuen Regelungen einen bedeutenden Fortschritt und zusätzlichen Schutz für Beschäftigte in Handwerk und Industrie. Zudem profitierten Arbeitgeber von einer höheren Rechtssicherheit durch genau festgelegte Schutzmaßnahmen, die präzise auf die jeweilige Gefährdung abgestimmt seien. Weiterhin betont das Arbeitsministerium, dass mit der Änderungsverordnung die Ergebnisse des zwischen 2016 und 2019 ausgerichteten Nationalen Asbestdialogs vollumfänglich umgesetzt würden.

Gerade die Sichtweise zum letzten Punkt dürfte die Bau- und Entsorgungswirtschaft jedoch nicht teilen. Branchenverbände hatten in den letzten Monaten gegen den Verordnungsentwurf massiv Front gemacht. Die Verbände, darunter der BDE und der bvse, machten sich insbesondere für weitergehende Pflichten der Bauherren bzw. Auftraggeber zur Identifizierung gesundheitsgefährdender Gefahrstoffe bei Baumaßnahmen im Bestand stark. Konkret forderten sie die Einführung einer Erkundungspflicht für den Veranlasser, in dem Sinne, dass der Bauherr vor Beginn der Arbeiten erkunden lässt, ob und welche Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, bei der Sanierung zu erwarten sind. Genau auf eine solche „anlassbezogene Erkundungspflicht“ für den Veranlasser hatten sich auch die am Asbestdialog beteiligten Stakeholder verständigt.

Gefahrstoff-Novelle kommt ohne Erkundungspflicht für Veranlasser

Während der erste Referentenentwurf der GefahrstoffV-Novelle aus dem Jahr 2022 noch die Einführung einer solchen Erkundungsverpflichtung für den Bauherrn oder Auftraggeber vorsah, wurde der Passus im weiteren Verlauf des Verordnungsverfahrens vom Arbeitsministerium wieder gestrichen und fand – trotz der Verbändeproteste rund um den ersten Kabinettsbeschluss Ende August und vor der Bundesratssitzung im Oktober – auch nicht wieder Eingang in den Verordnungstext. Stattdessen spricht der nunmehr finale zweite Kabinettsbeschluss lediglich von „besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser“. Gemeint ist damit, dass der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen muss. Der Aufwand für diese Informationsbeschaffung sollte sich dabei laut Verordnungstext in einem „zumutbaren“ Rahmen bewegen.

Auf Basis dieser bereitgestellten Informationen soll sodann der Arbeitgeber prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Sollten die vom Veranlasser bereitgestellten Informationen für eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, so soll der Arbeitgeber dies selbst „im Rahmen einer besonderen Leistung“ und gegebenenfalls unter Hinzuziehung „externen Sachverstands“ prüfen. Dies gelte insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.

Übergangsfristen beschränken sich auf Sach- und Fachkundeanforderungen

Für die neuen Sach- und Fachkundeanforderungen gewährt die novellierte Gefahrstoffverordnung eine Übergangsfrist von drei Jahren. Dies hatte der Bundesrat bei seiner Befassung mit dem Verordnungsentwurf im Oktober ausdrücklich begrüßt. Die Länderkammer betonte gleichzeitig aber die zusätzlichen Belastungen für Veranlasser und Arbeitgeber durch die neue Verordnung und wies auf den künftig zu erwartenden Mehrbedarf an Gutachtern, Probenahmen und Laboranalysen hin. Es sei erforderlich, alle Beteiligten am Asbestsanierungsprozess in ausreichendem Umfang auf die neue Situation vorzubereiten. Daher hatte der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung gebeten, zu prüfen, ob in einem weiteren Verfahren auch eine Übergangsfrist für alle anderen neuen Regelungen zur Asbestsanierung eingeführt werden sollte. Andernfalls, so die Befürchtung der Länder, bestehe „die reale Gefahr, dass die neuen Regeln ins Leere laufen“.

Ob und wann ein solches weiteres Verfahren angestrengt wird, steht allerdings noch nicht fest. Auf Nachfrage von EUWID erklärte das Bundesarbeitsministerium, dass es sich mit den Prüfaufträgen aus der Bundesratsentschließung erst nach Inkrafttreten der geänderten Gefahrstoffverordnung befassen werde. Das heißt: Die Verordnung tritt in Kürze zunächst ohne weitergehende Übergangsfristen in Kraft.

Der am 13. November verabschiedete Regierungsentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung ist hier abrufbar.

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