Littering-Fonds: Rechtsgutachten hält Sonderabgabe für unzulässig

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Die Bundesregierung hat noch nicht entschieden, wie sie Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umsetzen will. Dass es einen Einwegkunststoff-Fonds geben soll, mit der Hersteller solcher Produkte zu Kosten für das Littering herangezogen werden, scheint unstrittig. Die Frage ist vielmehr, ob die Regierung eine privatrechtlich-hoheitliche Lösung oder eine öffentlich-rechtliche Sonderabgabe beschließt.

Hersteller und Inverkehrbringer werben bei Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) weiter dafür, den Einwegkunststoff-Fonds privatrechtlich auszugestalten und diesen aus Gründen der Synergie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anzusiedeln. Die Verbände der betroffenen Branchen sprechen sich gegen eine Erhebung von staatlichen Sonderabgaben aus. Eine solche Sonderabgabe hatte ein Rechtsgutachten für das Bundesumweltministerium für zulässig erachtet.

Gutachter halten eine Sonderabgabe für verfassungsrechtlich unzulässig

Um ihre Forderung zu untermauern, haben die betroffenen Verbände nun ein eigenes Rechtsgutachten bei der Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Auftrag gegeben. Das vorige Woche fertig gestellte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass kein über die Kostenanlastung der Einwegkunststoffrichtlinie hinausgehender Sachzweck der Sonderabgabe vorliege und die Sonderabgabe bereits aus diesem Grunde verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Unabhängig davon, wie eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zur Umsetzung der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Kostenanlastung im Einzelnen ausgestaltet würde, sähe sich ihre Einführung „gewichtigen finanzverfassungsrechtlichen Bedenken“ ausgesetzt, heißt es in dem Gutachten.

Den vollständigen Artikel über das von den Herstellern in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zum Littering-Fonds lesen Sienächste Woche in EUWID Recycling und Entsorgung 09/2022. Für Kunden unseres Premium-Angebots steht die Ausgabe bereits ab Dienstag, 14.00 Uhr, als E-Paper zur Verfügung:

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