EU-Rat will Zerstörung von unverkaufter Kleidung verbieten

Der EU-Rat hat sich am Montag auf einer Tagung der Wirtschaftsminister der Mitgliedstaaten auf seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur Ökodesign-Richtlinie geeinigt. Zu den wichtigsten Änderungen, die der Rat am Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, gehört ein Verbot der Zerstörung von unverkaufter Kleidung. Das Verbot würde für größere Unternehmen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gelten, während mittlere Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit haben, bevor sie dem Verbot unterliegen, Kleine Unternehmen sollen ganz ausgenommen werden.

Das Vernichtungsverbot zielt auf die drei untersten Stufen der Abfallhierarchie, mithin Recycling, sonstige Verwertung wie energetische Verwertung, und Beseitigung. Ausgenommen hiervon blieben damit die Wiederaufarbeitung wie auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Mit dem Verbot sollen die Umweltauswirkungen von Bekleidung oder Bekleidungszubehör verringert werden, die hergestellt, aber nie getragen werden, insbesondere seit der raschen Zunahme des Online-Verkaufs, so der Rat in einer Mitteilung.

Der Rat will die EU-Kommission auch ermächtigen, Verbote für weitere unverkaufte Konsumgüter einzuführen, wenn deren Zerstörung negative Auswirkungen auf die Umwelt hat und das Verbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. Bevor allerdings ein solches Verbot erlassen werden kann, soll die Kommission jedoch eine Folgenabschätzung durchführen müssen. Die Mitgliedstaaten fordern außerdem, dass die Kommission mindestens alle 36 Monate eine Liste der Produkte veröffentlicht, für die sie eine solche Abschätzung durchführen will. Zudem sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Zerstörung unverkaufter Konsumgüter in zusätzlichen Produktkategorien, die noch nicht von EU-Maßnahmen erfasst sind, verbieten.

Italien und Slowakei äußern Bedenken

In einer Protokollnotiz erklärte Italien, dass die Entscheidung, ein direktes Verbot der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten im Bekleidungs- und Bekleidungszubehörsektor einzuführen, „höchst problematisch“ sei. Der Mitgliedstaat argumentierte, die Entscheidung diskriminiere bestimmte Produktgruppen und basiere nicht auf soliden Daten oder einer Folgenabschätzung. Italien hob das Verbot der Entsorgung von unverkauften Textilien als einen von mehreren Punkten hervor, der in den bevorstehenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament verbessert werden könnte. Ähnlich äußerte sich die Ständige Vertretung der Slowakei bei der EU auf Twitter: Man sei „nicht überzeugt“ von dem Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren ohne Folgenabschätzung.

Die allgemeine Ausrichtung des Rates bildet die Verhandlungsposition der Institution in den Triloggesprächen mit dem EU-Parlament unter dem Vorsitz der Kommission, die voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden werden. Im Parlament ist die Abstimmung über einen Berichtsentwurf über die Ökodesignverordnung im Umweltausschuss des Parlaments vorläufig für den 6. Juni und die Abstimmung im Plenum für den 10. Juli vorgesehen. Damit die neuen Ökodesign-Vorschriften in Kraft treten können, müssen die Ko-Gesetzgeber Rat und Parlament in ihren interinstitutionellen Verhandlungen einen Kompromiss finden und beide ihn anschließend förmlich annehmen.

Als weitere Änderung fordern die Vertreter der Mitgliedstaaten den Ausschluss von Kraftfahrzeugen aus dem Geltungsbereich der Verordnung, da deren Umweltauswirkungen durch andere Rechtsvorschriften direkt geregelt würden. Der Kommissionsvorschlag hatte die meisten Produktgruppen einbezogen, aber Lebensmittel, Futtermittel und medizinische Produkte ausgeschlossen.

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) ist ein Bestandteil des Green Deal der Kommission und soll Regeln festlegen, die für viele Produktgruppen gelten und den Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Kommission in delegierten Rechtsakten detaillierte Anforderungen für bestimmte Verbraucherprodukte festlegen kann. Nach ihrer Verabschiedung wird die neue Verordnung die bestehende Ökodesign-Richtlinie von 2009 ersetzen. Die vorgeschlagene Verordnung deckt nicht nur eine viel breitere Palette von Produkten ab als die bestehenden Rechtsvorschriften, sondern soll auch Aspekte von Produkten berücksichtigen, die über den Energieverbrauch und die Ressourceneffizienz hinausgehen. Ziel sind Produkte, die langlebiger, zuverlässiger, wiederverwendbar, aufrüstbar, reparierbar, recycelbar und leichter zu warten sind.

- Anzeige -
Relevante Märkte
Hier finden Sie passende Marktpreise

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -