Die Mitgliedstaaten der EU haben sich vergangene Woche auf ihre Verhandlungsposition zu Teilen des „Umwelt-Omnibus“ geeinigt. Dabei haben sie die mögliche Aussetzung der Pflicht zur Ernennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Unternehmen mit Sitz in der EU ausgeklammert.
Als Begründung für diese Entscheidung nannte der Rat „starke Vorbehalte“ unter der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten und die geplante Überarbeitung von Vorschriften zur EPR im Rahmen des Rechtsakts zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Act, CEA), den die Europäische Kommission im Herbst dieses Jahres vorlegen will. Die EU-Staaten hätten eine klare Präferenz dafür, die Frage des EPR-Bevollmächtigten in diesem Rahmen umfassend zu behandeln, so ein EU-Vertreter gegenüber EUWID.
Die Europäische Kommission hatte das „Omnibus-VIII-Paket“ mit Vorschlägen zum Bürokratieabbau im Umweltrecht der Union im vergangenen Dezember vorgelegt. Der mögliche Verzicht auf die Pflicht zur Benennung bevollmächtigter Vertreter für EPR-Zwecke betrifft in der EU ansässige Hersteller von Batterien, Verpackungen und verpackten Produkten, Elektro- und Elektronikgeräten, bestimmten Einwegkunststoffprodukten und Schuhen, Textilien und Accessoires.
Der Kommissionsvorschlag sieht außerdem für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Rückverfolgbarkeit und die Durchsetzung der EPR-Vorschriften in Bezug auf Hersteller, die in Drittländern niedergelassen sind, durch „alternative Mittel" sicherzustellen....




