Rheinland-Pfalz mit Erlass zu HBCD-haltigen Dämmplatten

|
|

Auch Rheinland-Pfalz hat einen Erlass zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten herausgegeben. Durch die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung seien in manchen Bundesländern die Entsorgungswege nicht mehr eindeutig geregelt, meinte das Umweltministerium heute in Mainz. „Das gilt aber nicht für Rheinland-Pfalz“, betont Umweltstaatssekretär Thomas Griese. In Rheinland-Pfalz habe sich der Abfallentsorgungsweg von Styropor durch die neue Rechtslage nicht verändert.

Griese zufolge stehen für die HBCD-haltigen Materialien wie bisher die meisten Müllverbrennungsanlagen zur Verfügung, weil sie - mit Ausnahme der Anlage in Pirmasens - bereits über eine entsprechende Zulassung verfügten. Außerdem könnten Bauabfälle mit geringen Mengen an HBCD-haltigen Dämmmaterialien als nicht gefährlicher Abfall in allen Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden, so Griese.

Seinen Erlass versteht das Umweltministerium als „Klarstellung“: „Die berichteten Entsorgungsprobleme insbesondere für Handwerksbetriebe, dass Abfallwirtschaftsbetriebe oder private Entsorgungsunternehmen die Annahme verweigerten, haben nichts mit der aktuellen Änderung der rechtlichen Grundlage zu tun. Wir möchten den Handwerksbetrieben und Privatleuten Sicherheit geben, dass ihre styroporhaltigen Abfälle weiterhin entsorgt werden können“, sagt Griese.

Der Erlass verdeutlicht, dass HBCD-haltige Dämmplatten nicht an der Baustelle getrennt werden müssen, da die Entsorgung in jedem Fall über thermische Verwertung erfolge. Bauabfälle mit weniger als 0,5 Kubikmeter pro Tonne oder rund 25 Volumenprozent HBCD-haltigem Dämmmaterial könnten wie bisher als nicht gefährlicher Abfall in allen Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden.

Laut Erlass sind seit Oktober 2016 Abfälle aus Polystyrol-Schäumen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent HBCD enthalten, unter den Abfallschlüssel 17 06 03*, 17 09 03* oder 15 01 10* bzw. nach Abfallbehandlung unter 19 12 11* oder ggf. 19 02 04* einzustufen. Für diese Abfälle stehen wie bisher die in Rheinland-Pfalz das Müllheizkraftwerk Mainz (über Kontingente der Stadt Mainz und eines Entsorgungsunternehmens), das Müllheizkraftwerk Ludwigshafen (nur AbfSchl 17 06 03* zwecks Entsorgungssicherheit für die angeschlossenen Kommunen) oder das Industrieheizkraftwerk Andernach (im Ersatzbrennstoff) zur Verfügung. Darüber hinaus kommt dem Erlass zufolge auch eine Zuweisung zu immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen in Betracht, wenn die Anlage über die Zulassung eines entsprechenden Abfallschlüssels verfügt und die Ersatzbrennstoffe anschließend in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.

- Anzeige -

Kategorie des Artikels
- Anzeige -