EBeV: Schon 2023 müssen Abfallverbrenner neuen Pflichten nachkommen

Durch das Inkrafttreten der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) Ende 2022 bestehen für die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen neue Pflichten. Darauf weist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) aktuell hin. Die Verordnung regelt das Monitoring und das Berichtwesen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ab dem Jahr 2023. Gegenüber der EBeV 2022 bezieht die neue Verordnung mehr Brennstoffe ein, Abfälle werden ab 2024 erfasst.

Die Pflichten für die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen sind aus dem BEHG in Zusammenschau mit der EBeV 2030 zu entnehmen. Im Wesentlichen geht es dabei um die Erstellung eines Überwachungsplans für die Brennstoffemissionen, die Abgabe eines Brennstoffemissionsberichts und die Abgabe zuvor erworbener Emissionszertifikate entsprechend der emittierten CO2-Menge.

Abfallverbrenner müssen bereits 2023 Überwachsungsplan erarbeiten

Dabei muss der Überwachungsplan erstmals für das Kalenderjahr 2024 bei der zuständigen Behörde, das heißt bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt beim Umweltbundesamt, innerhalb einer von der DEHSt festzusetzenden Frist eingereicht werden. Die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen müssen daher ebenfalls bereits im Jahr 2023 einen Überwachungsplan zur Vorlage bei der DEHSt für 2024 erarbeiten.

Besonders komplex gestaltet sich dem VKU zufolge die Berechnung der kostenpflichtigen CO2-Emissionen, die durch die Abfallverbrennung freigesetzt werden. Dabei wird allein auf die Bepreisung fossiler Kohlendioxidemissionen abgezielt, während biogene Emissionen nicht erfasst werden. Da es sich bei Abfällen naturgemäß um sehr heterogene Stoffgemische handelt, stellt sich die Frage, wie jeweils ermittelt werden kann, wie viele fossile CO2-Emissionen durch ihre Verbrennung freigesetzt werden. Für diesen Zweck stellt der Verordnungsgeber in der EBeV 2030 im Ergebnis fünf verschiedene Mess- bzw. Berechnungsverfahren zur Verfügung, zwischen denen die Anlagenbetreiber wählen können.

Fünf Verfahren zur Emissionsermittlung stehen zur Wahl:

  1. Das erste Verfahren basiert auf der Berechnung von Standardwerten für verschiedene Brennstoffsorten, in denen jeweils unterschiedliche Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnisverordnung zusammengefasst sind und denen spezifische Biomasseanteile, Heizwerte und Emissionsfaktoren zugewiesen werden (Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030). Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich im Jahr 2024 beispielsweise CO2-Kosten (netto) in Höhe von ca. 14 € je Tonne Restabfall, ca. 21 € je Tonne für Gewerbeabfall, ca. 36 € je Tonne für LVP-Sortierreste und ca. fünf € je Tonne für Altholz.
  2. Das zweite Verfahren umfasst die Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer Analysen abgeleitet werden. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass diese Werte repräsentativ für künftige Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind. Der Nachweis erfolgt durch eine jährliche Kontrollanalyse (Anlage 4 Teil 2 Nr. 1 EBeV 2030).
  3. Die Ermittlung der CO2-Emissionen kann auch auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik erfolgen. Dabei müsse zum Beispiel bei unbehandelten festen Abfällen die Analyse mindestens je 5.000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge erfolgen (Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBeV 2030).
  4. Das vierte Verfahren beruht auf der Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde (DEHSt) vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der zuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte(Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBeV 2030).
  5. Eine fünfte Möglichkeit besteht darin, die Kohlendioxid-Konzentration und den Abgasvolumenstrom im Abgaskanal oder im Abgaskamin direkt und kontinuierlich zu messen. Dabei muss der Biomasseanteil abgezogen werden, für dessen Bestimmung unterschiedliche Methoden angewendet werden können, flankierend sind dabei auch die Brennstoffmengen zu ermitteln (§ 12 EBeV 2030).

Die Verordnung steht hier zur Verfügung.

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -