Bundesrat stimmt BImSchV-Ausnahmen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen zu

Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung angesichts der aktuellen Gasmangellage vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen Ausnahmen für die Abgasreinigung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) zugestimmt. Die Länderkammer stimmte in ihrer Sitzung am vergangenen Freitag der Änderungsverordnung zu und folgte damit der Empfehlung des Bundesratsumweltausschusses.

Zuvor hatte Ende September auch der Bundestag den Ausnahmeregelungen für die biologische Behandlung von Abfällen zugestimmt. Betroffen hiervon sind rund 30 MBA.

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit den aktuellen Problemen bei der Gasversorgung. Dadurch könne eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere könnte das für den Betrieb der Abgasreinigung erforderliche Gas infolge von Rationierungen nach dem Notfallplan Gas knapp werden oder fehlen, heißt es im Verordnungsentwurf.

In Fällen eines solchen Versorgungsnotstandes sei die Zulassung von Ausnahmen die einzige Alternative zur Stilllegung der Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen, da dann die genehmigten Emissionswerte nicht mehr eingehalten werden können. Eine kurzfristige Stilllegung dieser Anlagen sei jedoch im Regelfall nicht möglich, da sie zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit benötigt werden und prozessbedingt die teils mehrwöchige Behandlung der bereits in den Anlagen befindlichen Abfälle abgeschlossen werden muss.

Ziel der angestrebten Änderung ist es daher, den zuständigen Behörden – beschränkt auf die Gasmangellage – über zusätzliche Ausnahmemöglichkeiten weitere Instrumente an die Hand zu geben, um angemessen und flexibel auf derzeit noch nicht vollständig absehbare Konsequenzen einer möglichen Notfalllage für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen reagieren zu können. Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen sollen direkt nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft treten, aber nur für zwei Jahre gelten.

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