Bundesrat fordert nur geringfügige Änderungen am Einwegkunststofffondsgesetz

Der Bundesrat sieht nur in wenigen Punkten Änderungsbedarf am geplanten Einwegkunststofffondsgesetz der Bundesregierung. In der Sitzung am vergangenen Freitag lehnte das Plenum der Länderkammer die meisten Änderungswünsche des Wirtschaftsausschusses ab.

So fanden etwa die Forderungen nach einer Ausnahme für bepfandete Getränkeflaschen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sowie nach einer jährlichen Meldung der im öffentlichen Raum gesammelten und entsorgten Abfallmengen keine Mehrheit in der Abstimmung. Eine mögliche Ausnahmeregelung für bepfandete Getränkeverpackungen soll aber zumindest geprüft werden, bittet der Bundesrat.

Der Ausschuss hatte außerdem vorgeschlagen, die Abgabensätze für die Hersteller der Einwegkunststoffprodukte auf Basis der erforderlichen Kosten für jede Produktart gemäß ihrem Gewichtsanteil am Abfallaufkommen zu bestimmen. Auch diese Forderung findet sich in der Stellungnahme des Bundesrates nicht wieder. Die Länderkammer plädiert jedoch dafür, die Abgabensätze möglichst frühzeitig festzulegen, so dass den betroffenen Unternehmen vor dem Inkrafttreten der Abgabepflicht am 1. Januar 2024 ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Außerdem sei es erforderlich, die Kostenberechnung für die Höhe der Abgaben insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Faktoren in Ergänzung zum Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffverpackungen klarzustellen, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates weiter.

Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission vor. Hierzu hatte der Wirtschaftsausschuss empfohlen, die Zahl der Hersteller-Vertreter auf sieben und damit die Gesamtgröße der Kommission auf 14 zu erhöhen, um die Rolle der Produzenten in dem Gremium zu stärken. Dieser Empfehlung stimmt die Länderkammer nicht zu. Angenommen wurde hingegen die Forderung, wonach die Kommission das Umweltbundesamt auch bei der schwierigen Bestimmung der verpflichteten Hersteller beraten soll. Außerdem sollten Abweichungen von den Empfehlungen der Kommission durch das UBA begründet werden müssen.

Der Bundesrat spricht sich bei der Umsetzung des Gesetzes ganz grundsätzlich für „bürokratiearme und praxistaugliche Lösungen“ aus. Die Auswirkungen der Vorschläge auf die Wirtschaft und dabei insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen sollten unbedingt berücksichtigt werden. So sollte etwa die Kostenübertragung so einfach und bürokratiearm wie möglich organisiert und dabei auf bereits bestehende Strukturen zurückgegriffen werden. Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob für die Registrierung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten bereits bestehende Instrumente wie das Herstellerregister bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) genutzt werden können, um Synergieeffekte zu generieren.

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