Bundeskabinett beschließt schärfere Sanktionen bei schweren Umweltstraftaten

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Strafrechts beschlossen, um den Umweltschutz zu verbessern. Der gestern verabschiedete Gesetzentwurf sieht höhere Strafmaße bei besonders schweren Fällen von Umweltkriminalität, erweiterte Ermittlungsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden und höhere Geldbußen gegen Unternehmen vor. Zugleich dient das Vorhaben der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

Wie das Bundesumwelt- und das Bundesjustizministerium gemeinsam mitteilten, soll das Umweltstrafrecht vor allem dort verschärft werden, wo Umweltdelikte gravierende Folgen haben oder im Bereich der Organisierten Kriminalität begangen werden. Bei vorsätzlich verursachten katastrophalen Umweltschäden, etwa einer Ölpest, soll künftig ausdrücklich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gelten. Für bestimmte Abfall- und Radioaktivitätsstraftaten, etwa die unerlaubte Entsorgung von giftigen Abfällen, ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen, wenn die Taten banden- und gewerbsmäßig begangen werden.

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Erweitert werden sollen darüber hinaus die Ermittlungsbefugnisse bei besonders schweren Umweltstraftaten, teilten die Ministerien weiter mit. Strafverfolgungsbehörden sollen in solchen Fällen künftig verdeckte Ermittlungsmaßnahmen einsetzen können. Dazu zähle insbesondere die Telekommunikationsüberwachung, die vor allem für Ermittlungen gegen organisierte Strukturen im Bereich der Umweltkriminalität gelte.

Der Gesetzentwurf enthält außerdem neue Vorgaben zur strafrechtlichen Haftung beim Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Erzeugnisse. Als weiteres Schutzgut soll das „Ökosystem“ in das Umweltstrafrecht aufgenommen werden. Bisher nennt das deutsche Strafrecht unter anderem Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit. Künftig soll das Ökosystem als schützenswertes Umweltmedium gesetzlich definiert werden.

Ergänzt werden sollen zudem Tatbestände zur Immission von Energie. Darunter fallen den Ministerien zufolge bestimmte Energieformen wie Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen. Hintergrund ist die Vorgabe der europäischen Richtlinie, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Energie strafrechtlich zu erfassen.

Deutlich angehoben werden sollen die Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen gegen Unternehmen. Bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson soll der Höchstbetrag im Ordnungswidrigkeitengesetz von derzeit zehn auf 40 Mio. € steigen, so die Ministerien. Bei fahrlässigen Straftaten ist eine Anhebung von fünf auf 20 Mio. € vorgesehen. Zudem sollen die Grundlagen und Kriterien der Bußgeldbemessung ausdrücklich geregelt werden. Maßgeblich sein sollen die Bedeutung der Straftat, der gegen das Unternehmen gerichtete Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.

Schneider: Meist kommt der Staat für den Schaden auf

„Umweltkriminalität ist kein Kavaliersdelikt, sondern richtet enormen Schaden an“, betonte Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD). „Während einige Täter sich kriminell bereichern, zahlen wir alle den Preis dafür.“ Leidtragende seien die menschliche Gesundheit, die Natur, die Masse ehrlicher Unternehmen und die Steuerzahler. Meist komme der Staat für den Schaden auf. „Das ändern wir und sorgen mit deutlich härteren Strafen für Abschreckung. Mit den neuen Ermittlungsbefugnissen stärken wir auch die Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern.“

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium sowie unter Einbindung des Bundesinnenministeriums erarbeitet. Nach dem Kabinettsbeschluss wird er nun an Bundesrat und Bundestag für das parlamentarische Verfahren übermittelt.

Delikte gegen die Umwelt sind generell nicht so leicht zu verfolgen, sagen Experten. „Da müssen Umweltbehörden, Staatsanwaltschaft und Polizei eng zusammenarbeiten“, sagte Umweltrechtsexperte Stephan Sina von der Denkfabrik Ecologic Institut. „Und jemand muss die relevanten Werte überhaupt erst einmal kontrollieren.“

„Strafbar ist bereits, wer unmittelbar zur Begehung der Umweltstraftat ansetzt“, erklärte der auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Anwalt Felix Rettenmaier. Bereits der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern könne strafbar sein. Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Umwelt müsse es in diesem Fall nicht mehr kommen. Für Vorstandsmitglieder von Unternehmen steigt das persönliche Risiko, falls diese ihren Kontrollpflichten nicht nachkommen, betonte er.

Wie groß das Problem Umweltkriminalität in Deutschland ist, beschreibt die Publikation „Umweltdelikte“ des Umweltbundesamts vom Jahresanfang, zu deren Autoren Sina gehört. Die Verfasser werteten verschiedene Statistiken aus. Die Zahl der bekanntgewordenen Fälle ist demnach zwischen 2013 und 2024 um neun Prozent gesunken, von weniger als 19.700 auf unter 18.000 Fälle.

Vollzugsdefizite durch Personalmangel

Eine gute Nachricht ist das aber nicht unbedingt. Denn unklar ist, ob die gesunkene Zahl der erfassten Taten einen tatsächlichen Rückgang abbildet. „In der Literatur wird tendenziell davon ausgegangen, dass die verringerten Kapazitäten für Strafverfolgung und Vollzug des Umweltrechts in den zuständigen Behörden eine wesentliche Ursache sind“, heißt es in der Publikation. Wie weitreichend die geplante Reform in der Praxis sein wird, hängt nach Einschätzung Sinas entscheidend davon ab, ob es genügend qualifiziertes Personal zur Verfolgung der Taten geben wird. (Eigener Bericht/dpa)

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