Bundeskabinett beschließt Bioabfallverordnung

Am 16. März hat das Bundeskabinett die Novelle der Bioabfallverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hatte die Verordnungsnovelle im September letzten Jahres beschlossen und bei der EU-Kommission notifiziert. Im Februar dieses Jahres hat der Bundesrat mit geringfügigen und konkretisierenden Änderungen zugestimmt (EUWID 7/22). Diese Fassung hat das Bundeskabinett mit ihrem Beschluss nun angenommen.

Nach der in Kürze anstehenden Verkündung im Bundesgesetzblatt werden die neuen Regelungen der Bioabfallverordnung gestuft in Kraft treten, erklärte das Bundesumweltministerium im Anschluss an die Kabinettsentscheidung. Übergangsfristen würden den Verantwortlichen hinreichend Zeit geben für die Anpassung der getrennten Sammlung und der Behandlungsanlagen.

Vor dem Beschluss des Bundeskabinetts hatte sich Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) in einem Schreiben an das Bundeskabinett bereits dafür ausgesprochen, den Maßgaben des Bundesrats zuzustimmen. Diese hätten größtenteils klarstellenden Charakter, insgesamt würden Ziele und Zweck der Verordnung weiterhin erreicht. Es entständen weder zusätzliche Kosten noch zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

 

Betreiber von Behandlungsanlagen müssen Menge an Fremdstoffen prüfen

Kern der geplanten Novelle der Bioabfallverordnung sind die neuen Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen, bevor sie in die biologische Behandlung (Kompostierung, Vergärung) oder Gemischherstellung zum Beispiel für den Garten- und Landschaftsbau gelangen. Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall prüfen. Des Weiteren wird der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung erweitert. Bislang galten die Anforderungen nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen. Künftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle zur Bodenverbesserung oder im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden.

Neben der Bioabfallverordnung werden durch die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Abfallbeauftragtenverordnung geändert sowie redaktionelle Korrekturen in der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vorgenommen. In der Gewerbeabfallverordnung wird zukünftig unter anderem zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden. Diese sind daher separat zu sammeln und zu befördern. Zudem wird klargestellt, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind.

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