Das Bundesumweltministerium hat heute den Referentenentwurf zum ElektroG veröffentlicht. Wie zuvor erwartet, enthält das Gesetz eine Rücknahmeverpflichtung des Handels für kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte. Demzufolge müssen Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern künftig alle Altgeräte mit Abmessungen bis zu 25 Zentimetern kostenfrei zurücknehmen. Die Rücknahme hat entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe zu erfolgen und darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.
Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus, wie bereits berichtet (siehe Meldung von heute morgen) verschärfte Regelungen für die Optierungen der Kommunen. So sollen die Optierungszeiträume von bisher einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Gleichzeitig müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger künftig „unverzüglich“ die an Erstbehandler abgegebenen E-Schrottmengen melden.
Auch beim Zuschnitt der Sammelgruppen sieht der Gesetzesentwurf Änderungen vor. So sollen Bildschirmgeräte künftig getrennt von anderen Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik gesammelt werden. Bildschirmgeräte bilden nach Ablauf der Übergangsfrist im August 2018 die Sammelgruppe 2, die kleineren Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wandern zu den übrigen Kleingeräten in Gruppe 5.
Sammelgruppe 1 ist den Kühlgeräten vorbehalten. Alle anderen Großgeräte sollen in Gruppe 4 gemeinsam mit den Nachtspeicherheizgeräten gesammelt werden. Gasentladungslampen gehören künftig zur Sammelgruppe 3 und für die neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Photovoltaikmodule wird die Sammelgruppe 6 gebildet.