Abfallverzeichnis-Verordnung im Bundesrat

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Die Bundesratsausschüsse fordern Änderungen am Entwurf der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Am Freitag steht die Verordnung zur Abstimmung in der Länderkammer. Während die Regierung eine 1:1-Umsetzung nach den Vorgaben des EU-Abfallverzeichnisses vorgelegt hat, fordert der Umweltausschuss, eigene Abfallschlüssel für „Nickel-Metallhydrid-Batterien und Akkumulatoren" sowie für „Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren" aufzunehmen. Die Länderexperten begründen diese Forderung in beiden Fällen damit, dass durch die bisherigen Schlüssel fälschlicherweise angenommen werde, dass es sich bei diesen Batterien immer um nicht gefährliche Abfälle handele.

Deutschland hätte bereits zum 1. Juni das von der EU-Kommission am 18. Dezember 2014 beschlossene geänderte EU-Abfallverzeichnis umsetzen müssen. Die „Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung" im Rahmen der „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen  Gefährlichkeitskriterien" soll noch im Herbst in Kraft treten.
Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Regelungen zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien, die sogenannten CLP-Verordnung. Konkret wird die nationale Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (Komitologieentscheidung) geänderten gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen des Anhanges III der Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Zudem wird der Beschluss der EU-Kommission zur Erweiterung des Europäischen Abfallverzeichnisses in das nationale Recht umgesetzt.
Da auch im Deponierecht seit 1. Juli 2015 bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ausschließlich die CLP-Verordnung anzuwenden ist, wird im Rahmen der Artikelverordnung eine Änderung vorgenommen. Durch diese Anwendung der CLP-Verordnung, die wegen ihrer unmittelbaren Wirkung die Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffV) ablöst, ergibt sich auch bei der Deponieverordnung (DepV) Anpassungsbedarf, der im 2. Artikel in der neuen Verordnung erfolgt.

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