Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen „Triman-Logo“

Frankreichs Kennzeichnungsvorschriften für Sortierinformationen verstoßen aus Sicht der EU-Kommission gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt. Die Brüsseler Behörde hat deshalb diese Woche beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Bereits im Sommer 2020 hatten zahlreiche Wirtschaftsverbände die EU-Kommission aufgefordert, zu prüfen, ob das neue Abfallgesetz Frankreichs durch die obligatorische Verwendung eines Sortierlogos, das „Triman-Logo“, gegen die Binnenmarktvorschriften verstößt. Gegebenenfalls solle ein Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet werden, so die Verbände.

Frankreich erhielt nun ein Aufforderungsschreiben, weil das Land den  Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Anweisungen zur Abfalltrennung nicht nachgekommen sei, teilte die Kommission mit. Um auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht zu werden, müssen Produkte wie etwa Verpackungen, die einem System der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, mit dem „Triman-Logo“ und dem „Info-Tri“ gekennzeichnet werden. Darauf werden Informationen zur Mülltrennung angeben. Für jeden Abfallstrom, z. B. elektrische und elektronische Geräte, Batterien, Möbel und Haushaltsverpackungen, wurden verschiedene Piktogramme veröffentlicht. Die Information für den Verbraucher besteht immer aus dem Triman-Symbol und dem Info-Tri, der Sortierinformation, die zusammen angezeigt werden müssen. Dies gilt auch für alle Kleidungsstücke, Haushaltswäsche und Schuhe, die auf den französischen Markt gebracht werden.

Laut EU-Kommission werden Anweisungen zur Abfalltrennung für Verbraucher derzeit zwar nicht durch harmonisierte EU-Vorschriften geregelt. Doch in diesem Bereich erlassene nationale Gesetze dürfen den Handel auf dem Binnenmarkt nicht unnötig belasten, teilte die EU-Kommission weiter mit. Durch nationale Kennzeichnungspflichten bestehe die Gefahr, den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu untergraben, was zu negativen Umweltauswirkungen führen könne. Solche Maßnahmen könnten auch zu erhöhtem Materialbedarf für zusätzliche Etikettierung und zusätzlichem Abfall führen, etwa wenn Verpackungen größer als erforderlich sind.

Wie die Kommission weiter mitteilte, scheinen die französischen Behörden die Verhältnismäßigkeit ihrer politischen Entscheidung nicht ausreichend analysiert zu haben. Es stünden andere geeignete Optionen zur Verfügung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten weniger einschränken.

Im Übrigen habe Frankreich auch gegen die Notifizierungspflichten verstoßen, so die Kommission. Denn das Gesetz sei bei der EU-Kommission nicht im Entwurfsstadium vor seiner Annahme notifiziert worden. Frankreich hat nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich zu richten.

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -