Remondis darf Bördner-Gruppe übernehmen

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Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Bördner-Gruppe durch Remondis freigegeben. Die Bördner-Gruppe ist mit der Albert Bördner GmbH Städtereinigung und der B-F Sonderabfall GmbH & Co. KG in der Region um den Standort Limburg und im Hochsauerlandkreis im Bereich der Abfallentsorgung aktiv.

Mit der Übernahme verdichtet Deutschlands größter Entsorger sein Standortnetz im nordwestlichen Hessen und verstärkt seine in der Erfassung von Haushaltsabfällen und Gewerbeabfällen führende Position im Großraum Rhein-Main. Die Wettbewerbshüter hatten die Übernahme einer vertieften Prüfung unterzogen. Obwohl Remondis seine starke Marktposition in der Region durch die Übernahme ausbaue, habe das Kartellamt den Zusammenschluss nicht untersagen können, meinte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. So habe die Untersuchung der betroffenen Märkte ergeben, dass es sowohl im Bereich der Haushaltsabfälle als auch bei der Erfassung von Gewerbeabfällen und gefährlichen Abfällen auch nach dem Zusammenschluss einen hinreichenden Wettbewerbsdruck von Seiten anderer Marktteilnehmer geben werde.
Bördner ist vor allem in der Erfassung von Haushaltsabfällen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und dualer Systeme aktiv. Außerdem werden Gewerbeabfälle und gefährliche Abfälle erfasst, umgeschlagen, zwischengelagert und sortiert, um sie einer anschließenden Verwertung zuzuführen. Darüber hinaus betreibt Bördner eine Sortieranlage für Altpapier (PPK).
Über die Ermittlung und Bewertung der Marktanteile der Unternehmen hinaus hat das Bundeskartellamt im Bereich der Haushaltsabfälle vor allem die Ausschreibungsergebnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und dualer Systeme untersucht. Für die Beurteilung der Wettbewerbsintensität auf den Märkten für die Erfassung von Gewerbeabfällen und von gefährlichen Abfällen wurde ergänzend ermittelt, wie sich der Zusammenschluss auf den Zugang von Wettbewerbern zu Verbrennungs- und Verwertungsanlagen auswirkt.  Bei der Bewertung des Zusammenschlussvorhabens blieben die Märkte für die Erfassung von Glasverpackungen und Leichtverpackungen unberücksichtigt. In beiden Fällen handelt es sich um sogenannte Bagatellmärkte, auf denen eine Untersagung gesetzlich nicht möglich ist.

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