Bundesverwaltungsgericht: Verpackungsverordnung verstößt teilweise gegen Verfassung

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Das Bundesverwaltungsgericht sieht die in der Verpackungsverordnung enthaltenen Regelungen zur Entrichtung von Entgelten für die Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Duale Systeme als unwirksam an. Diese Vorschrift verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen, erklärten die Richter gestern in einem Rechtsstreit zwischen dem Landkreis Böblingen und der Duales System Deutschland GmbH (DSD).

Der Landkreis hatte DSD auf die Zahlung von Entgelten für die Mitbenutzung der kommunalen Sammelsysteme von Papier, Pappe und Karton verklagt. Aus Sicht der Richter am BVerwG in Leipzig enthält die entsprechende Vorschrift der Verpackungsverordnung keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt für die Mitbenutzung zu bestimmen ist. Die Bestimmtheitsanforderungen für Gebühren und Beiträge müssten aber so gestaltet sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Sinne vorausberechnen kann. Das sei bei der VerpackV nicht der Fall, so dass die gesamte Regelung zum Mitbenutzungszwang nichtig sei, erklärte das Gericht.

In einer ersten Reaktion bewertete der Vizepräsident des VKU, Patrick Hasenkamp, die Entscheidung des BVerwG als Schlag für das Bundesumweltministerium. Die Entscheidung zeige nicht nur, auf welch „tönernen Füßen“ das Duale System stehe, sondern mache auch Überlegungen für die künftige gemeinsame Sammlung von Wertstoffen durch Kommunen und Systembetreiber einen Strich durch die Rechnung. Der vom Umweltministerium verfolgte Ansatz eines Kooperationsmodells für das geplante Wertstoffgesetz ist somit aus Sicht des Verbands kommunaler Unternehmen gescheitert.

„Die Konsequenz aus dem Urteil kann nur sein, dass die Sammelverantwortung für alle Abfälle, Verpackungen und Nichtverpackungen, wieder zurück an die Kommunen geht und die Papierfraktion aus dem Regime der Verpackungsentsorgung genommen wird“, erklärte Hasenkamp weiter. Nur so könne die bestehende Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden, die alle Beteiligten dringend benötigen.

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