Bundesregierung streicht die Heizwertklausel

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Die Bundesregierung streicht die Heizwertklausel aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das ist einem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ zu entnehmen.

Die Bundesregierung sei der Überzeugung, dass der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland nicht mehr erforderlich sei, heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs. Mit der Aufhebung der Heizwertklausel kommt die Bundesregierung zugleich einer entsprechenden Forderung der Europäischen Kommission nach.

Die Heizwertklausel in Paragraph 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besagt, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des Abfalls mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und für den Abfallstrom keine Spezialregelung existiert. Die Heizwertklausel soll insbesondere niederkalorische Abfälle davor schützen in der Verbrennung zu landen.

Die Bundesregierung hatte die Heizwertklausel nach eigenen Angaben in das Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommen, weil die Anwendung der Abfallhierarchie im Einzelfall sehr komplex sein kann – insbesondere wenn eine unter Umwelt- und Ressourcenschutzgesichtspunkten optimale Verwertungsmaßnahme ausgewählt werden soll. Es sei nicht möglich gewesen, bereits mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juli 2012 für alle relevanten Abfallarten die Vorgaben der Abfallhierarchie zu konkretisieren. Nach Darstellung der Bundesregierung war die Heizwertklausel für das Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Verwertung eine „Auffang- und Übergangslösung“.

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Bundesregierung streicht Heizwertklausel aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

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