Sachsen will HBCD-Problematik auf Umweltministerkonferenz lösen

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Der Freistaat Sachsen wird auf der Umweltministerkonferenz Anfang Dezember in Berlin einen Antrag einbringen, der eine Lösung der aktuellen Probleme bei der Entsorgung von Styropor-Abfällen zum Ziel hat. Das kündigte Landesumweltminister Thomas Schmidt (CDU) in einem Schreiben an betroffene Entsorgungsunternehmen bzw. deren Verbände in Sachsen an.

Derzeit werden in Deutschland Abfälle mit sogenannten „persistenten organischen Schadstoffen“ (POP) als „gefährlich“ eingestuft und sind daher getrennt von anderen Abfällen zu entsorgen. „Eine entsprechende Regelung hat der Bundesrat vor einem Jahr gegen die Warnung des Bundesumweltumweltministeriums und gegen die Stimme Sachsens beschlossen“, so der Minister zum Bundesratsvotum über die Abfallverzeichnisverordnung.

Wegen der Regelung seien Probleme bei der Entsorgung von Styropordämmstoffen entstanden, die bis 2015 zum Brandschutz mit dem Flammhemmer HBCD (Hexabromcyclodecan) behandelt wurden. Schmidt sprach von einer Fehlentscheidung, die korrigiert werden müsse.

Laut Mittelung des sächsischen Umweltministeriums führte die Trennung dieser Styroporanteile von sonstigen Bauabfällen bei Entsorgungsunternehmen dazu, dass anstelle von gemischten Abfällen reine Styroporabfälle entstanden, die von Verbrennungsanlagen aus technischen oder aus genehmigungsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres verbrannt werden konnten.

„Unser Antrag ist darauf gerichtet, endgültige Rechtssicherheit für die an der Entsorgung Beteiligten herzustellen“, so der Minister. Bis dahin können entsprechende Abfälle weiter entsorgt werden. Die einzige Hausmüllverbrennungsanlage in Sachsen, die „Thermische Anlage Lauta“ (TA Lauta), verfüge über die Berechtigung, Styroporabfälle auch in Monofraktion, also ungemischt mit anderen Abfällen, anzunehmen und zu verbrennen.

Soweit aus technischen Gründen eine solche Verbrennung nicht möglich sei, könnten auch entsprechend konditionierte Abfallgemische angenommen werden. Das Ministerium habe die zuständigen Unteren Behörden der Landkreise und Kreisfreien Städte darüber unterrichtet, über welche rechtlichen Wege die Herstellung entsprechender Abfallgemische durch Entsorgungsunternehmen genehmigt werden kann.

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