ElektroG: Umweltausschuss empfiehlt weitere Änderungen

|
|

Im Vorfeld der heute anstehenden Beratung des ElektroG im Plenum hat der Umweltausschuss des Bundestags einige Änderungen am Gesetzesentwurf der Bundesregierung empfohlen. Diese betreffen unter anderem die Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für optierte Mengen und die Sammlung von batteriehaltigen Altgeräten. Aber auch bei der Abgrenzung von Altgeräten aus privaten und gewerblichen Herkunftsbereichen sehen die Umweltpolitiker noch Änderungsbedarf.

Konkret spricht sich der Ausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum ElektroG dafür aus, künftig von den Kommunen monatliche Meldungen ihrer im Rahmen der Selbstvermarktung übernommenen Altgeräte an die Stiftung EAR zu verlangen. Die Bundesregierung fordert in ihrem Gesetzentwurf noch eine unverzügliche Meldung von an Erstbehandlungsanlagen abgegebene Mengen aus der Optierung. Mit der empfohlenen Änderung will der Ausschuss die Kommunen entlasten.

Hinsichtlich der Sammlung von Altgeräten mit Batterien fordern die Umweltpolitiker ebenfalls Änderungen. So soll die Vorgabe, Batterien bei der Abgabe an der Erfassungsstelle von den Altgeräten zu trennen, nicht gelten, wenn die betreffenden Altgeräte für eine spätere Wiederverwendung vorgesehen sind. Außerdem sollen batteriebetriebene Altgeräte der Sammelgruppe 5 künftig in separaten Behältern gesammelt werden. Davon verspricht sich der Ausschuss eine praktikable Erfüllung der gefahrgutrechtlichen Anforderungen für Sammlung und Transport von Geräten mit Lithium-Ionen-Batterien.

Bei der Abgrenzung gewerblicher Altgeräte von solchen aus privaten Haushalten spricht sich der Ausschuss für eine Fortsetzung der bestehenden Rechtslage und Praxis aus. So soll in der Neufassung des ElektroG klargestellt werden, dass für Altgeräte anderer Nutzer und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Menge nicht mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, den Regelungen der Herstellerrücknahme unterliegen. Damit obliegt die Entsorgung den Herstellern und den weiteren Entsorgungspflichtigen. Diese Altgeräte unterliegen damit nicht den Regelungen zur Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten und können damit nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben werden, heißt es in der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses weiter.

*UPDATE*

Der ausführliche Bericht zu Diskussion und Abstimmung über das ElektroG im Bundestag erscheint in EUWID Recycling und Entsorgung 28/2015. Kunden unserer Print- und Online-Angebote können den Text aber auch jetzt schon hier kostenfrei abrufen:

Bundestag verabschiedet ElektroG mit weiteren Anpassungen

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -