Deponie-Novelle: Bundesrats-Umweltausschuss bringt Gips-Frage wieder ins Spiel
Die geplante Novellierung der Deponieverordnung geht in die nächste Runde des parlamentarischen Abstimmungsprozesses. Am 1. Februar steht die „Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung“ auf der Tagesordnung des Bundesrates. Und von einer Einigung scheinen die Kammern noch weit entfernt zu liegen. So hat der federführende Bundesratsausschuss für Umwelt auf seiner Sitzung in der vergangenen Woche nochmals über 20 Änderungsempfehlungen an dem jüngsten Bundestagsentwurf abgegeben. Insbesondere die Frage des Umgangs mit gipshaltigen Abfällen scheint dabei weiter für Diskussionsstoff zu sorgen.
So drängt der Ausschuss unter anderem auf eine Klarstellung von § 14 Absatz 2 Nummer 3 DepV. Der entsprechende Paragraph regelt, dass zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff nicht solche Abfälle verwendet werden dürfen, „bei denen infolge der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass diese funktional oder bautechnisch geeignet sind.“ Laut Ausschussempfehlung soll dieser Satz um den Passus „wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde“ ergänzt werden. Der Anhang bezieht sich auf Qualitätsstandards für die Verwendung gipshaltiger Abfälle zur Herstellung von Ersatzbaustoffen für Abdichtungssysteme oder geologische Barrieren.
Zur Begründung heißt es, dass Gips ein wasserlösliches Material sei, welches „bei kurzfristigem Wasserzutritt angelöst wird, bei hohem Anteil im Abfall die Reibungseigenschaften des Gemisches verändern kann und bei andauerndem periodischen Wasserzufluss, z.B. aus Niederschlägen, langfristig vollständig aufgelöst wird“. Insofern sei gipshaltiger Abfall „grundsätzlich weder funktional noch bautechnisch als Deponieersatzbaustoff geeignet“.
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